Pixel – Die kleinen Tracker des Internets

Eine Thematik, welche mir durch das Tagesgeschäft näher gekommen ist, sind die sogenannten Pixel. Da mir dieses Thema komplett fremd war, musste ich mir erst einmal einen Überblick verschaffen. Was sind diese Pixel überhaupt?

Pixel sind kleine Grafiken, die eine Logdateianalyse ermöglichen. Eingebunden werden diese meist in den HTML-Codes von E-Mails oder auf Webseiten. Wird die Webseite oder die E-Mail geöffnet, so wird das Bild bzw. das Pixel von einem Server geladen. IP-Adresse, Art des Geräts und auch Aktivitäten auf der Webseite können vom Pixel getracked werden. Das Prinzip ist also ähnlich den Cookies.

So ähnlich sich Cookies und Pixel sind, so gibt es doch auch Unterschiede. Zum einen werden Cookies in den Webbrowsern der einzelnen Personen gespeichert. Tracking über das individuelle hinaus ist folglich nicht möglich. Außerdem können Cookies geblockt oder gelöscht werden. Pixel können geräteübergreifend tracken und sind nicht einfach zu blockieren. Hier liegt auch die Problematik aus Sicht des Datenschutzes. Als Rechtsgrundlage kann hier eigentlich nur Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO gelten. Dann müsste es für die betroffene Person aber möglich sein, die Einwilligung zu verweigern und auch die Einwilligung zu widerrufen. Zusätzlich müsste der Zeitpunkt der Einwilligung vor der Datenverarbeitung liegen.

Denkbar wäre hier eine Einbindung in Cookie-Banner. Was die Umsetzung auf technischer Ebene angeht, bin ich leider zu unwissend, um das zu bewerten. Das Thema wird also in zukünftigen Ausgaben sicherlich wieder auftauchen, wenn ich das Thema tief gehender durchdrungen habe.

 Q1: Zählpixel https://de.wikipedia.org/wiki/Zählpixel

 Q2: What is a tracking Pixel https://www.adquadrant.com/what-is-a-tracking-pixel/

Cookie-Banner

Genau wie Cookies, müssen Pixel über den Cookie-Banner eingebunden werden um die betroffene Person zu informieren. Wir helfen dir dabei, einen DSGVO-konformen Cookie-Banner zu erstellen.

Wer klaut mir hier meine Identität? – Vom Immateriellen Schaden beim Datenklau!

Vorlagefragen zum Art. 82 DSGVO

Sowohl das AG München, als auch das LG Ravensburg haben sich mit Fragen bezüglich des Art. 82 DSGVO an den EuGH gewandt. Im einen Fall geht es um die Ausgestaltung des Begriffs des immateriellen Schadens. Die Frage zielt hier auf die Spürbarkeit ab.

Der EuGH hat nun zu entscheiden, ob es für einen immateriellen Schaden einer spürbaren Benachteiligung und objektiv nachvollziehbarer Beeinträchtigung bedarf, oder auch schon ein immaterieller Schaden angenommen werden kann, wenn die betroffene Person die tatsächliche Kontrolle über ihre Daten für einen kurzen Zeitraum verliert, ohne dass ihr dadurch Nachteile entstehen.

Das LG Ravensburg geht hier davon aus, dass zumindest eine Bagatellschwelle überschritten worden sein müsste, was der vorliegende Fall nicht hergibt.

Überschrift

Wenn es doch mal zu einer Datenschutzverletzung kommt, dann ist eine gute Struktur gefragt, um die Fristen der DSGVO einzuhalten. Wir helfen bei der Prävention von Datenschutzverletzungen und beim richtigen Umgang mit ebensolchen. 

Die Fragen des AG München sind da schon etwas kniffliger. Kern der Fragen ist, ob der Charakter des Schadensersatzanspruchs aus Art. 82 Abs.1 DSGVO der Genugtuung und dem Ausgleich dient, oder der Sanktion und Prävention. Außerdem wandte sich das Gericht mit einer Frage nach Identitätsdiebstahl an den EuGH. Genauer möchte das Gericht geklärt haben, ob ein Identitätsdiebstahl erst vorliegt, wenn sich der Straftäter als die betroffene Person ausgegeben hat, oder ob ein Identitätsdiebstahl schon vorliegt, wenn die Straftäter genug Daten haben um sich als die betroffene Person auszugeben. Die Beantwortung der Fragen folgt dann demnächst. Man darf gespannt sein.

Q1: AG München: EuGH-Vorlagefrage zum Umfang des DS-GVO-Schadensersatzes https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzdaktuell%2F2022%2Fcont%2Fzdaktuell.2022.01260.htm&anchor=Y-300-Z-ZDAKTUELL-B-2022-N-01260

Q2: LG Ravensburg: Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzdaktuell%2F2022%2Fcont%2Fzdaktuell.2022.01257.htm&anchor=Y-300-Z-ZDAKTUELL-B-2022-N-01257

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