Wer klaut mir hier meine Identität? – Vom Immateriellen Schaden beim Datenklau!

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Vorlagefragen zum Art. 82 DSGVO

Sowohl das AG München, als auch das LG Ravensburg haben sich mit Fragen bezüglich des Art. 82 DSGVO an den EuGH gewandt. Im einen Fall geht es um die Ausgestaltung des Begriffs des immateriellen Schadens. Die Frage zielt hier auf die Spürbarkeit ab.

Der EuGH hat nun zu entscheiden, ob es für einen immateriellen Schaden einer spürbaren Benachteiligung und objektiv nachvollziehbarer Beeinträchtigung bedarf, oder auch schon ein immaterieller Schaden angenommen werden kann, wenn die betroffene Person die tatsächliche Kontrolle über ihre Daten für einen kurzen Zeitraum verliert, ohne dass ihr dadurch Nachteile entstehen.

Das LG Ravensburg geht hier davon aus, dass zumindest eine Bagatellschwelle überschritten worden sein müsste, was der vorliegende Fall nicht hergibt.

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Wenn es doch mal zu einer Datenschutzverletzung kommt, dann ist eine gute Struktur gefragt, um die Fristen der DSGVO einzuhalten. Wir helfen bei der Prävention von Datenschutzverletzungen und beim richtigen Umgang mit ebensolchen. 

Die Fragen des AG München sind da schon etwas kniffliger. Kern der Fragen ist, ob der Charakter des Schadensersatzanspruchs aus Art. 82 Abs.1 DSGVO der Genugtuung und dem Ausgleich dient, oder der Sanktion und Prävention. Außerdem wandte sich das Gericht mit einer Frage nach Identitätsdiebstahl an den EuGH. Genauer möchte das Gericht geklärt haben, ob ein Identitätsdiebstahl erst vorliegt, wenn sich der Straftäter als die betroffene Person ausgegeben hat, oder ob ein Identitätsdiebstahl schon vorliegt, wenn die Straftäter genug Daten haben um sich als die betroffene Person auszugeben. Die Beantwortung der Fragen folgt dann demnächst. Man darf gespannt sein.

Q1: AG München: EuGH-Vorlagefrage zum Umfang des DS-GVO-Schadensersatzes https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzdaktuell%2F2022%2Fcont%2Fzdaktuell.2022.01260.htm&anchor=Y-300-Z-ZDAKTUELL-B-2022-N-01260

Q2: LG Ravensburg: Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzdaktuell%2F2022%2Fcont%2Fzdaktuell.2022.01257.htm&anchor=Y-300-Z-ZDAKTUELL-B-2022-N-01257

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