Datenschutz betrifft mich nicht! Oder doch?

Warum soll ich mich überhaupt als Privatperson für Datenschutz interessieren?

Der Datenschutz ist ein weites Feld. Was für Unternehmen häufig eine komplexe Aufgabe ist, um den hohen Bußgeldern zu entgehen, ist die Einstellung von Privatpersonen eine Frage der Gemütlichkeit.

Cookie-Banner erscheinen, ein Klick, alle Cookies sind akzeptiert und man kann ungestört weiter surfen. Deshalb die nicht unwichtige Frage, warum überhaupt Datenschutz als Privatperson?

“Berechtigte Frage”, könnte man denken. Schließlich spielt sich der Datenschutz in einer eigenen Blase ab. Diesem Irrtum unterliegen leider viele Leute.

Folgender Fall zeigt aber sehr schön, dass der Datenschutz Auswirkungen auf unseren Alltag haben und es sich dann vielleicht doch lohnen kann, diesen zu beachten. Ein Inkassounternehmen schickte einer Frau ein Schreiben wegen einer Forderung. Da die Forderung aus einem lange vergangenen Mietstreit stammte, wies die Frau die Forderung als unbegründet zurück. Viele Monate später kam es dann zu einer Sperrung ihrer Kreditkarte, sowie der Ablehnung einer Girokontoeröffnung. Das Inkassounternehmen hatte die Nichtzahlung der Forderung der Schufa gemeldet. Die Frau wandte sich mit einem Eilantrag an das Landgericht, welches das Inkassounternehmen verpflichtete, die Information der Nichtzahlung gegenüber der Schufa rückgängig zu machen.

Die einschlägige Rechtsgrundlage, in diesem Fall, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO, wurde aber, im Hinblick der Interessenabwägung, zu wenig auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person geachtet.

Personen, welche einen negativen Eintrag haben, aber die Forderung bestreiten, müssen das Recht haben, sich rechtzeitig dagegen zur Wehr zu setzen, so die Kammer.

Der Fall zeigt ganz schön, dass Datenschutz starke Auswirkungen auf unseren Alltag haben kann. Gerade Daten bezüglich der Bonität sind häufig direkt mit Konsequenzen verknüpft.

Wer also den Datenschutz auf die leichte Schulter nimmt, sollte sich an den Fall erinnern und fragen, ob es sich nicht doch lohnt, ein wenig auf Datenschutz zu achten.

Q1: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-frankenthal-datenschutz-schufa-eintrag-ist-bei-bestrittener-forderung-unzulaessig

Rechte der betroffenen Person

Es mag selten vorkommen, aber es besteht immer die Möglichkeit, dass die betroffenen Personen ihre Rechte geltend machen.

Mit unserer Unterstützung wird dein Unternehmen gut vorbereitet sein, wenn die Rechte der betroffenen Person geltend gemacht werden.

Schreibtisch auf – Job weg?

Nicht abgeschlossener Schreibtisch kann den Job kosten!

Von Datenschützern wird immer wieder gepredigt, dass die Thematik lebendig sein muss.

„Tote“ Dokumente, die in Schubladen verweilen und wenig mit der Praxis zu tun haben, helfen nicht, um das Datenschutzniveau anzuheben. Eine durchaus bedeutende Rolle spielen hier die internen Anweisungen.

Häufig gibt es interne Anweisungen, die dann aber in der Praxis kaum umgesetzt werden. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen hier grundsätzlich in die Pflicht genommen werden. Gehen beide Parteien nachlässig mit dem Thema um, wird der Verantwortliche die Konsequenzen tragen müssen.

Anders war es nun in Sachsen. Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass die wiederholte Nichteinhaltung der internen Datenschutz- und Informationssicherheitsrichtlinien, eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag darstellt. Die Klägerin verstieß mehrfach gegen die Richtlinien, worauf mehrere Abmahnungen folgten. Die Klägerin hatte Schreibtischfächer nicht abgeschlossen, in denen sich sensible Daten befanden.

Die eingangs geschilderte Problematik der „toten“ Dokumenten und Richtlinien, welche nur auf dem Papier existieren und in der Praxis nicht gelebt werden, bewahrheitet sich hier erneut.

Q1: LAG Sachsen, 07.04.2022 – 9 Sa 250/21

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Datenschutz ist Teamsache! Nur gemeinsam lassen sich die Vorgaben der DSGVO einhalten.

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