DSGVO = Rohrkrepierer für Geschäftsführer?

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Datenschutz als Geschäftsführerpflicht

Für viele ist Datenschutz eine eher lästige Materie. Datenschützer betonen hingegen immer wieder die Wichtigkeit der Thematik. Doch meist bewegen die hohen Bußgelder der DSGVO die Unternehmen zur Umsetzung.

Wichtig zu wissen ist aber, dass neben der DSGVO auch das Gesellschaftsrecht Haftungskonstellationen für Thematiken des Datenschutzes bereithält. Genauer geht es um die Pflicht des Geschäftsführers, im Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Verletzt der Geschäftsführer diese Pflicht, so haftet er für den entstandenen Schaden gem. § 43 Abs. 2 GmbHG.

Das OLG Nürnberg hat nun in einem Urteil festgestellt, dass es zur Pflicht des Geschäftsführers zählt, Compliance-Maßnahmen einzurichten. Die Einrichtung von Compliance-Maßnahmen soll der Überwachung und Kontrolle der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens dienen und Rechtsverstöße vorbeugen.

Für uns interessant: Rechtsverstöße meint auch solche der DSGVO.

Es bleibt also festzuhalten, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, im Wohle der Gesellschaft zu handeln. Das beinhaltet unter anderem, dass der Geschäftsführer das Geschehen in der Gesellschaft zu überprüfen hat, was wiederum auf den Datenschutz anwendbar ist. Sprich: Der Geschäftsführer hat für die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zu sorgen, sonst könnte er sich schadensersatzpflichtig machen.

Q1: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-9637?hl=true

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