Frist vertrödelt – 500 Euro Strafe!

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Schadensersatz bei verspäteter Auskunft

Das Schadensrecht im Datenschutz steht immer wieder im Fokus. Eine der häufigsten Fallkonstellationen sind solche, in denen betroffene Personen ihre Rechte geltend machen und die Verantwortlichen diesen nicht oder nur teilweise nachkommen.

Das OLG Köln hat nun in einem Verfahren einer Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500€ zugesprochen, weil ihr Auskunftsersuchen zu spät beantwortet worden ist.

Gemäß Art. 12 Abs. 3 S.1 DSGVO sind die betroffenen Personen innerhalb eines Monats zu informieren, um die Geltendmachung der Rechte aus Art. 15 bis 22 DSGVO zu beantworten. Im zugrunde liegenden Fall ist der ehemalige Anwalt der Klägerin nicht nachgekommen.

Durch die verspätete Auskunft litt die Klägerin unter psychischem Stress, da sie Sorge hatte, ob die Geltendmachung von Ansprüchen, um die es im ehemaligen Mandantenverhältnis ging, noch möglich sei.

Ungleich, wie man den vorliegenden Fall für sich einschätzt, ist dieses Urteil eine erneute spannende Entwicklung. Der immaterielle Schaden muss zwar in jedem Fall dargelegt werden können, aber es scheint so, als ob Gerichte diesen Begriff weit fassen.

Q1: OLG Köln, Urteil vom 14.7.2022 – 15 U 137/21

 

Rechte der betroffenen Person

Es mag selten vorkommen, aber es besteht immer die Möglichkeit, dass die betroffenen Personen ihre Rechte geltend machen.

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