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Europäische Tochterunternehmen von US-Cloud-Anbietern

In einem so neuen Rechtsgebiet, wie es das Datenschutzrecht ist, spielt die Rechtsprechung eine besonders wichtige Rolle. Immer wieder leiten Urteile eine neue Strömung ein oder sind so wegweisend, dass sich die Praxis neu einstellen muss. Im Datenschutz behandeln die angesprochenen Urteile meist die Rolle der USA.

Den meisten wird nun das Schrems-II Urteil in den Sinn kommen und beinahe hätten wir den nächsten Kracher erhalten. Am 13.07.2022 veröffentlichte die Vergabekammer Baden-Württemberg einen Beschluss, der den Anspruch im öffentlichen Vergabeverfahren für europäische Tochterunternehmen von US-amerikanischen Cloud-Anbietern verneinte. Grund für das Nichtbestehen des Anspruchs sei das Risiko von Zugriffen auf personenbezogene Daten durch US-Behörden. Folglich wären Anbieter wie Amazon Web Service bei einer öffentlichen Ausschreibung ausgeschlossen gewesen.

Die Vergabekammer konnte auch nicht dadurch überzeugt werden, dass nach Angaben der Anbieter die personenbezogenen Daten nur auf Servern in Europa verarbeitet werden und nur die deutsche Gesellschaft auf diesen Zugriff hätte.
Aber das Beben dieses Beschlusses hielt nur kurz an. Anfang September hob das OLG Karlsruhe den Beschluss der Vergabekammer auf.

In der Pressemitteilung hieß es zur Sache, dass die Zusage der Anbieter ausreichend sei, dass die Daten nicht in ein Drittland übermittelt und nur in Deutschland verarbeitet werden. Die Konzernzugehörigkeit der europäischen Tochterunternehmen indiziert noch keinen direkten Zugriff durch die Muttergesellschaft aus den USA. In der Sache überzeugt die Argumentation des OLG Karlsruhe.

Es dürfte aber auch praktische Konstellationen geben, in denen sich die Bedenken der Vergabekammer konkret niederschlagen. Die Thematik rund um die Übermittlung in ein Drittland bleibt also heiß.

Q1: Vergabekammer Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.7.2022, Aktenzeichen: 1 VK 23/22

Q2: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7.9.2022, Aktenzeichen: 15 Verg 8/22

Übermittlung in ein Drittland

Die Übermittlung in ein Drittland ist, nicht zuletzt durch das „Schrems-II“ Urteil des EuGH, kniffliger als viele denken.

Wir helfen Ihnen sicherzustellen, dass die Datenübermittlung DSGVO-konform abläuft.

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