
Datenschutz im Wettbewerb
Dass der Datenschutz Aufwand bedeutet, ist mittlerweile den meisten Unternehmen klar geworden. Dass mangelhafter oder fehlender Datenschutz aber auch eine wettbewerbswidrige Handlung darstellen kann, war bisher noch nicht so klar.
Worum geht es?
Der Ausgangsfall ist recht alltäglich: ein gewerblicher Händler wollte Waren, in diesem Falle Autoreifen, über die beliebte Auktions- und Verkaufsplattform eBay vertreiben. Dort stellte er auch einige Informationen ein, allerdings unterließ er es, eine nach Art. 13 DSGVO erforderliche Datenschutzerklärung vorzuhalten. Dies stieß einem Wirtschaftsverband unangenehm auf, der daraufhin eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zustellte und nach deren Erfolglosigkeit schließlich Klage erhob.
Was war bisheriger Stand?
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person, durch das der Absatz, also in diesem Falle der Verkauf von Waren, gefördert wird. § 3 Abs. 2 UWG bestimmt dann, dass gegenüber Verbrauchern geschäftliche Handlungen dann unzulässig sind, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen. Und wenn eine solche Handlung vorliegt, dann kann nach § 8 Abs. 1 UWG verlangt werden, dass diese Handlungen zu unterlassen sind.
Ob auch Verstöße gegen die DSGVO als wettbewerbswidriges Verhalten gewertet werden sollen, ist unter Juristen umstritten. Die Diskussion war insbesondere im Zusammenhang mit einer befürchteten „Abmahnwelle“ in die Welt gekommen, nachdem die DSGVO am 25. Mai 2018 anwendbar wurde.
Dreh- und Angelpunkt des Streits ist, ob die DSGVO vorgibt, dass die Durchsetzung des Datenschutzrechts ausschließlich den Aufsichtsbehörden obliegt, oder ob auch eine private Rechtsdurchsetzung wie eben durch solche Abmahnungen möglich sein soll.
Wie wurde entschieden?
Das Oberlandesgericht (OLG) entschied, dass den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO ein Marktbezug zukommt und die Informationen für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers erforderlich sind – im vorliegenden Fall hat der Beklagte diese Auffassung nicht bestritten. Die Wesentlichkeit soll sich nach Auffassung des Gerichts daraus ergeben, dass der Verbraucher wissen muss, für welche Zwecke seine Daten verarbeitet werden. Folglich kann ein Verstoß gegen diese Regelungen abgemahnt werden und auf Unterlassung geklagt werden. Insofern ist der Beklagte verpflichtet, zukünftig seiner Pflicht aus Art. 13 DSGVO nachzukommen und entsprechende Informationen im Rahmen einer Datenschutzerklärung zu liefern. Wenn er dem nicht nachkommt, droht ihm eine äußerst empfindliche Geldstrafe.